Satzung
Satzung der Naturfreunde Bergkamen e.V.
Die folgende Darstellung orientiert sich an der aktuellen Satzung des Vereins und stellt die wesentlichen Grundsätze und Ziele verständlich dar.
Präambel
1. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
2. Sie fördern die Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand aufgrund von kultureller und sozialer Herkunft, politischer Überzeugung, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Behinderung, des Aussehens, des Alters oder des Glaubens wegen benachteiligt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
Die NaturFreunde Bergkamen wenden sich gegen Rassismus und Antisemitismus sowie gegen antidemokratische, nationalistische Tendenzen. Sie treten allen Diskriminierungen und Benachteiligungen aktiv entgegen.
3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verein für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
4. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
§ 1 Name und Grundlagen
1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Bergkamen, Verein für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur. Kurzbezeichnung: NaturFreunde Bergkamen e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bergkamen.
3. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
4. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
5. Der Verein wird die Eintragung in das Vereinsregister beantragen.
6. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Verband der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband NRW e.V. (NaturFreunde NRW) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde Internationale (NFI) an.
§ 2 Zwecke des Vereins
1. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:
a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes und des Klimaschutzes,
c) die Förderung der gesundheitsförderlichen Betätigung in der Natur,
d) die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
e) die Förderung der Bildung und Erziehung,
f) die Förderung von Kunst und Kultur,
g) die Förderung der Natur- und Heimatkunde,
h) die Förderung von Verbraucher*innenberatung und Verbraucher*innenschutz,
i) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
j) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler*innen, Spätaussiedler*innen und Kriegsopfer, die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden,
k) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
l) die Stärkung und Förderung demokratischer Werte, demokratischer Kultur, demokratischen Bewusstseins.
Bergkamen, 08. Juli 2025
§ 3 Tätigkeiten
Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:
a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie von Maßnahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen, z. B. durch Mitwirkung in Seniorenorganisationen und durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands sowie die Förderung des Erhaltens und Betreibens von Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und Naturfreundehäusern als Stützpunkte der Kinder- und Jugendhilfe, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätten,
b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports, die Förderung des Naturschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung, der Unterhaltung von Wanderwegen und Naturfreundehäusern als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes und des Einsatzes für den Klimaschutz,
c) die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. des alpinen Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns, die Förderung der gesundheitsförderlichen Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. des Wanderns, des Radfahrens und des Bootfahrens,
d) die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Befassung mit wissenschaftlichen Arbeiten zur Geschichte der Arbeiter*innensportbewegung und des sanften Tourismus, z. B. durch Informationsveranstaltungen und Fachtagungen oder Publikationen,
e) die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung an entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen oder Umweltseminaren,
f) die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen und Wettbewerben und die Organisation von Fachgruppen, z. B. von Foto-, Musik- und Tanzgruppen, Orchestern und Ausstellungen,
g) die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen entsprechender Sammlungen u. a. in Naturfreundehäusern,
h) die Förderung von Verbraucher*innenberatung und Verbraucher*innenschutz durch Beteiligung an Kampagnen der Verbraucher*inneninformation insbesondere in Naturfreundehäusern, z. B. zu Themen der Ernährung und des umweltgerechten Verhaltens in allen Lebensbereichen sowie die Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Verbraucher*innenaufklärung, z. B. auf den Gebieten des sanften Tourismus und des Klimaschutzes,
i) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der Naturfreunde Internationale und Mitwirkung z. B. bei grenzübergreifenden Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes wie der „Landschaft des Jahres“ und internationaler Jugendbegegnungen,
j) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler*innen, Spätaussiedler*innen und Kriegsopfer, die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden. Dies erfolgt durch integrative sportliche Angebote, Seminare und Angebote in den Naturfreundehäusern und die Unterstützung und Durchführung von gesellschaftlichen Kampagnen, Aktionen zur Förderung der v. g. Zwecke durch z. B. Unterschriftenaktionen, Aktionsstände an Umwelttagen, Mitarbeit in Fachstellen,
k) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch Projekte, die der nachhaltigen Verbesserung der Lebensverhältnisse dienen, z. B. für die Schaffung von Einkommen, die Ernährungssicherung, Gesundheitsfürsorge, Bildung und die Förderung der Menschenrechte und Kampagnen für eine gerechte Welt ohn e Armut sowie Bildungsarbeit zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Ländern, die dazu aus eiger Kraft nicht in der Lage sind, und des Gedankens der Völkerverständigung, z. B. durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen.
l) die Stärkung und Förderung demokratischer Werte, demokratischer Kultur, demokratischen Bewusstseins, des Verständnisses von Demokratie, ihrer Funktionsweisen und ihrer Bedeutung für die Freiheit, der Auseinandersetzung mit Fragen der Rechtsstaatlichkeit und der Rolle des Rechts als Grundvoraussetzung einer funktionsfähigen und lebendigen Demokratie, Förderung des Verständnisses für politische Sachverhalte und die Stärkung der Bereitschaft zum demokratischen Engagement durch Maßnahmen der politischen Bildung, die Verhinderung der Entstehung jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie der damit verbundenen Diskriminierungen und die Entgegnung auf diese, die Gestaltung von gesellschaftlicher Vielfalt, die Anerkennung von Diversität sowie die Förderung eines respektvollen, die Gleichwertigkeit aller Menschen anerkennenden Umgangs und der Selbstbefähigung, Selbstermächtigung und Selbstbestimmung der von Diskriminierung betroffenen Gruppen, die Stärkung und Förderung des Wissenstransfers, der Qualifizierung sowie der Vernetzung der Träger der Maßnahmen in den Bereichen Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politische Bildung, die Stärkung überregionaler Strukturen, die betroffene Personen, Verbände und Institutionen im Umgang mit jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie damit verbundenen Diskriminierungen beraten und unterstützen, die Stärkung überregionaler Strukturen, die Opfer von politisch und ideologisch motivierter Gewalt sowie Betroffenen von Diskriminierung im gesamten Bundesgebiet beraten und unterstützen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Gliederung der NaturFreunde Deutschlands e.V. im Sinne des § 21, die es unmittelbar und ausschließlich für einen der gemeinnützigen Zwecke: Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes und des Klimaschutzes, die Förderung des Sports, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Natur- und Heimatkunde, die Förderung von Verbraucher*innenberatung und Verbraucher*innenschutz, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Bergkamen, 08. Juli 2025
§ 5 Arbeitskreise und Jugendarbeit
Für die Aufgaben des Vereins können Arbeitskreise gebildet werden. Die Kinder- und Jugendgruppe der Naturfreunde Bergkamen führt die Bezeichnung „Naturfreundejugend Bergkamen“.
§ 6 Finanzierung der Arbeit
Die Arbeit des Vereins wird unter anderem durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Veranstaltungen und sonstige gesetzlich zulässige Einnahmen finanziert. Ein Haushaltsplan und eine Jahresrechnung sind vom Vorstand jährlich vorzulegen.
§ 7 Aufnahme und Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen will. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und an den Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 8 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Das Stimmrecht wird persönlich und in Anwesenheit ausgeübt. Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange des Vereins zu fördern und seinen Beitrag zu entrichten. Änderungen seiner Anschrift oder Bankverbindung sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist spätestens bis zum 30. September schriftlich zu erklären.
§ 10 Organe der Ortsgruppe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Durch Tod.
2. Durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Vorstand bis spätestens 30.09. mitzuteilen.
3. Durch Streichung. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden.
4. Durch Ausschluss. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Schiedsgericht möglich.
§ 12 Organe der Ortsgruppe
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich alle drei Jahre bis zum 31.6. des betreffenden Jahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, oder auf Grund eines von einem Zehntel der Mitglieder unterschriebenen Antrags mit Angabe des Grundes.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Einladung gilt 2 Tage nach Absendung an die letzte bekannte Anschrift als zugestellt. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen; Initiativanträge sind bei Zustimmung von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder möglich.
4. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/ Telefon durchgeführt werden.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt die (der) Vorsitzende oder ein durch die Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts Anderes vorschreibt und werden in einer Niederschrift festgehalten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden bzw. der Versammlungsleiter:in und der Protokollführer:in zu unterschreiben.
7. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn die vorgeschriebene Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.
8. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahres-, Kassen- und Revisionsberichte entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die Wahl/Abberufung des Vorstandes, die Bestätigung der Fachgruppenleiter:innen, den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein, die Höhe des Jahresbeitrages für das folgende Beitragsjahr, die vorliegenden Anträge, die Änderung der Satzung unter Einhaltung der Bestimmungen des § 19 Absatz 1.
9. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Bergkamen, 08. Juli 2025
§ 14 Geschäftsführender Vorstand
Geschäftsführender Vorstand (Vorsitzende/r) im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die (der) Vorsitzende. Er/sie vertritt den Verein nach außen. Rechtsverbindliche Erklärungen an den Verein nimmt der geschäftsführende Vorstand entgegen.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Rücktritt bleibt der geschäftsführende Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand hat alle Vereinsangelegenheiten zu erledigen, die nicht einer Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 15 Erweiterter Vorstand
1. Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand (gem. § 14) ein bis drei weitere Mitglieder des Vorstandes sowie die gewählten und bestätigten Arbeitsgruppen- und Projektleiter*innen, sofern vorhanden.
2. Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes besteht in der beratenden Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes und der inhaltlichen Weiterentwicklung der Aktivitäten zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele.
§ 16 Digitale Strukturen in Naturfreunde-Gremien
1. Sitzungen in Naturfreunde-Gremien können im virtuellen Raum durchgeführt werden. Grundsätzlich entscheiden darüber deren Mitglieder. Der virtuelle Raum bezeichnet in diesem Sinne einen digitalen Konferenzraum, dessen Zutritt ausschließlich einem geschlossenen Personenkreis gewährt wird. Dritte haben ohne entsprechende Einladung und Login-Daten keinen Zutritt.
2. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
3. Eine Entscheidung der Gremien kann in Fällen der vorangegangenen Ziffer 1 mittels Briefwahl oder durch vergleichbare elektronische Wahlformen herbeigeführt werden. Teilnehmende sind verpflichtet, ihre Briefwahlunterlagen oder Zugangsdaten zum virtuellen Raum sorgfältig aufzubewahren, um den Zugriff und Missbrauch durch Dritte zu verhindern.
4. Im Rahmen der digitalen Prozesse angewandte Fernkommunikationsmittel und Software entsprechen den gängigen Sicherheitsstandards. Die Maßgaben des Datenschutzes werden eingehalten und regelmäßig überprüft.
5. Weitere mit digitalen Prozessen einhergehende Regelungen kann der Vorstand gesondert in Richtlinien und Wahlordnungen regeln.
§ 17 Datenschutz
Der Verein speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder für die Mitgliederverwaltung, die Zustellung der Verbandspublikationen, die Kommunikation mit den Mitgliedern und die Verfolgung ihrer Zwecke. Der Verein kann auch Dritte damit beauftragen, sofern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorliegt.
Soweit die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Datenübertragbarkeit, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch und auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
§ 18 Sonstiges
Die Satzung kann nur mit Zustimmung der Mitglieder geändert werden. Änderungen, die sich aus gesetzlichen Anforderungen oder aus der Vereinigung mit anderen Gliederungen ergeben, können im Einvernehmen mit dem Vorstand beschlossen werden.
§ 19 Haftungsbegrenzungsklausel
Eine Haftung für Schäden, die einem Einzelmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Naturfreunde Bergkamen tätigen Person, für die die Naturfreunde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen haben, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Ehrenamtlich Tätige und Organmitglieder oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
2. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten, den NaturFreunden Sachsen – Anhalt e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 zu verwenden hat. Die Festlegung einer anderen steuerbegünstigten Gliederung der NaturFreunde Deutschlands kann in der Auflösungsversammlung durch Beschluss von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
4. Der letzte Vorstand ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.
§ 21 Schlussbestimmung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gerichtsstand ist der Sitz der Naturfreunde Bergkamen.
3. Diese Satzung wurde durch Beschluss der nachstehend genannten Gründungsmitglieder am 27.03.2025 beschlossen.
Hinweis
Diese Darstellung basiert auf der aktuellen Satzung der Naturfreunde Bergkamen e.V. und soll die wesentlichen Inhalte verständlich zusammenfassen. Für die verbindliche Rechtslage ist die offizielle Satzung maßgeblich.